AGB2024-01-26T10:40:55+01:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Grundlagen, Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches Obligationenrecht „Werkvertrag, für den Auftrag:
Schweizerisches Obligationenrecht „Auftrag“. Im Weiteren alle gültigen SIA-Normen, insbesondere SIA
118/251/253. Weitere Grundlagen sind alle Merkblätter der ISP (Interessengemeinschaft der Schweiz. ParkettIndustrie) sowie von Boden Schweiz.

2 Projektierung
2.1 Pflichten des Bestellers
Produkteanforderungen- und -Anwendung, Nutzung: Der Besteller definiert die vorgesehene ProdukteVerwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den
Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall,
Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.
Anwendungs-Fachplanung. Leistungsbeschreibungen: Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die
vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien
berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch
den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte
Ausschreibung und Fachplanung.
Raumklima: Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 30-70 % Leuchtfeuchte (LF) ausgelegt. Die
empfohlene Raumluftfeuchte für Innenräume mit Behaglichkeit liegt bei 35 – 65% LF. Der geforderte Feuchtigkeitsund Anwendungsbereich ist zu planen und zu definieren. Die davon abhängigen Schwind- und Quell-Eigenschaften
sind vorgängig zu definieren und zu planen.
2.2 Pflichten des Unternehmers
Produkte-/ Dienstleistungsangebote: Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der
Anforderungsdefinitionen des Bestellers erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert.
Produkte-Eigenschaften (geeignete Produkte): Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die
Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.
Vorleistungen: Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Die
Kosten für weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind gegenseitig zu vereinbaren.
Gültigkeit Angebot: Die Gültigkeit für Offerten beträgt 90 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt
ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer bestätigen zu lassen.

3 Auftragserteilung, Vergabe, Bestellung
Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhanden Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag
und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang
basiert auf:
• Offerte
• Auftragsbestätigung
• Werkvertrag
• Bau und Terminplanung
• Nachtragsofferten
• Nachbestellungen (Werkvertragsergänzung)
• mündlichen Angaben Ausführung der Arbeit
Bestellungsänderung: Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der
Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten erfolgen nach Aufwand. Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchsund Etappierungkosten/–spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.
Mehr und Minderleistungen werden gegenüber der Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.

4 Preise, Ausmass, Zahlungskonditionen
Preise: sämtliche Preise verstehen sich in CHF Schweizer Franken. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind in den
Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle sowie die Verlegearbeiten inbegriffen.
Der Preis nach Aufwand (Regie) entspricht den branchenüblichen Regieansätzen. In den Regiekosten sind die
Benutzung von Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen sowie die Materialkosten nicht inbegriffen. Die
Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
Nicht inbegriffen sind
• Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Gebühren, etc. die vom Auftraggeber oder
dessen Vertretung verlangt werden.
• Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.
Mehr- Mindermengen: Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20% von der offerierten Menge
ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.
Kostengrundlage: Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen
Kostengrundlage zu vereinbaren.
Ausmass: Werden die Masse durch den Bauherrn geliefert, so übernimmt er auch das daraus entstehende Risiko.
Zahlungskonditionen: Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Offerte oder Auftragsbestätigung. Treten
mehrere Personen als Besteller auf, haften sie für die Erfüllung dieses Vertrages solidarisch.

5 Ausführung
Verlege- und Montagearbeiten werden vom Leistungserbringer fachgerecht ausgeführt. Die zu verlegende Fläche
soll frei von Möbelstücken sein. Für Schäden beim Ein- oder Ausräumen oder Verschieben von Möbeln und
anderen Gegenständen übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Bei lose oder auf Klebband verlegten Belägen
übernimmt der Unternehmer keine Garantie für die Massbeständigkeit. Vorarbeiten am Untergrund, welche für eine
fachgerechte Verlegung nötig sind, gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Nicht voraussehbare Mehrkosten, die sich
bei Verlege- oder Montagearbeiten ergeben, müssen von der Bauherrschaft übernommen werden. Mit dem
Verlegen darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Feuchtigkeitsverhältnisse des Unterlagsbodens
sichergestellt sind. Das Aufheizen des Unterlagsbodens ist gemäss SIA 251/5.9.5 mit einem Heizprotokoll zu
dokumentieren. Für mangelhaftes Vorheizen übernimmt der Unternehmer keine Garantie. Es ist eine neue Frist mit
dem Unternehmer zu vereinbaren. Wenn der Besteller Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche
Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom
Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauherrschaft und dem Unternehmer neue
Termine zu vereinbaren. Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

6 Material
Bei Parkett gilt: Holz verfügt grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese
naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet
werden. Unregelmässigkeiten in der Holzstruktur, insbesondere Farbunterschiede, sind bei diesem Naturprodukt
normal und stellen keinen Mangel dar bzw. geben keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Auftretende Rissbildungen
sind im Erscheinungsbild der Tropenhölzer möglich, mit geringem Splintanteil muss gerechnet werden. Die
Räuchereiche ist vom Holz als Rohstoff geprägt. Somit ergeben sich naturbedingte Farbabweichungen und
Unregelmässigkeiten, die sich mit der Zeit ausgleichen können. Für die nachträgliche Ablösung der Decklamellen
bei einem Mehrschichtparkett nach einem Schleifen/Grundreinigen/neu Ölen kann der Unternehmer nicht haftbar
gemacht werden.
Alle anderen Beläge: Abweichungen im Farbton, der Qualität oder Struktur bilden keinen Grund zu
Beanstandungen. Bei Velours-Teppichen ist im Gebrauch eine gewisse Schattenbildung (shading) möglich. Diese
ist unbeeinflussbar und kann nicht beanstandet werden.

7 Bauabnahme und Mängel
Abnahme: Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der
Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Wenn keine oder
unwesentliche Mängel festgestellt werden, gilt das Werk als abgenommen. Die Abnahme wird zurückgestellt, wenn
bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt werden. Das Werk gilt ohne Abnahme im Zeitpunkt der
Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber als abgenommen.

Mängel sind innert 10 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk
als mängelfrei genehmigt. In einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel vom Unternehmer behoben
werden Nach der Mängelbehebung werden die beanstandeten Bauteile erneut gemäss diesen Allgemeinen
Bedingungen abgenommen. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel. Die Geltendmachung von Mängelrügen
berechtigt den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Wandelung ist ausgeschlossen. Die Verrechnung
von Gegenforderungen des Bestellers mit den Forderungen des Unternehmers ist ausgeschlossen.
Risikoübergang. Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den
uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust)
des Werkes.
Haftpflicht. Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr
haftbar gemacht werden.

8 Garantieleistungen
Gewährleistung: Diese erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung
zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme. Die Rügefrist beträgt, sofern
nicht durch einen Werkvertrag anders geregelt, 2 Jahre für alle Mängel (SIA Norm 118). Sie beginnt mit dem Datum
der Abnahme.
Ausschluss jeder Garantie und Gewährleistung bei
• Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
• Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde
gelegt hat
• nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden
Materialspezifikation durch den Besteller
• Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit oder zu hoher oder zu niedriger
Raumtemperatur im Bau nach den Einbau während der Nutzung entstehen
• Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
• Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme
Rückbehaltsrecht: Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse,
ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt
wird.
Rücktrittsrecht: Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt,
so kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).
Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Werkvertragspreises nebst allfälligen Kosten und
Zinsen bleiben die verlegten Materialien Eigentum des Unternehmers, der berechtigt ist, gegebenenfalls einen
Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.
Bauhandwerkerpfandrecht: gemäss ZGB Art. 837 ff.
Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Unternehmers.

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